Kosten
Damit Sie im Hinblick auf unser anwaltliches Honorar Kostensicherheit haben,
stellen wir für Sie im Nachfolgenden die anfallenden Kosten im Rahmen der Insolvenzantragsstellung dar.
Wir bitten aber um Verständnis ,dass wir uns im Einzelfall vorbehalten müssen von diesen Kosten abzuweichen.
Uns ist Ihre finanzielle Not natürlich bewusst, deshalb können Sie unsere Gebühren, sofern Sie diese nicht auf einmal bezahlen können, ratenweise bezahlen.
Sofern Sie uns ein Mandat in sonstigen Angelegenheiten im Insolvenzrecht erteilen möchten, z. B. zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter , der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle etc., rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG ab.
Zögern Sie bitte nicht - sprechen Sie uns gerne auf die Kosten an.
1. Anwaltliche Gebühren im Verbraucherinsolvenzverfahren:
Die Kosten beinhalten sämtliche anwaltlichen Gebühren (einschließlich außergerichtlichem Einigungsversuch )bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens inklusive der Ausstellung einer Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto, sofern erforderlich.
Bis zu 5 Gläubiger : 950 € zzgl. 19% MWSt ( 180,50 €) =1130,50 €
Für jeden weiteren Gläubiger : 20 € zzgl. 19% MWSt. (3,80 €) = 23,80 €
Sofern eine Immobilie vorhanden : 100 € zzgl. 19% MWSt. (19,00 €) = 119,00 €
2. Anwaltliche Gebühren im Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen (ehemals Selbständige) :
Die Kosten beinhalten sämtliche anwaltlichen Gebühren bis zur Insolvenzeröffnung, inklusive der Ausstellung einer Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto, sofern erforderlich.
Bis zu 5 Gläubiger : 800 € zzgl. 19% MWSt. (152,00 €) = 952,00 €
Für jeden weiteren Gläubiger : 20€ zzgl. 19% MWSt. (3,80€). = 23,80 €
Sofern eine Immobilie vorhanden : 100 € zzgl. 19% MWSt. (19,00 €) = 119,00€
3. Anwaltliche Gebühren im Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen (aktive Selbständige) :
Die Kosten beinhalten sämtliche anwaltliche Gebühren bis zur Insolvenzeröffnung, inklusive Ausstellung einer Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto, sofern erforderlich.
Bis zu 5 Gläubiger: 1200 € zzgl. 19% MWSt. (228,00 €) = 1428,00 €
Für jeden weiteren Gläubiger: 20 € zzgl. 19% MWSt. (3,80 €) = 23,80 €
Sofern eine Immobilie vorhanden: 100 € zzgl. 19 % MWSt.( 19,00 €) = 119,00 €
4. Anwaltliche Gebühren bei einer UG, GmbH etc. (jur. Personen)
Im Rahmen unserer insolvenzrechtlichen Tätigkeit haben wir auch schon für eine Vielzahl juristischer Personen, wie z.B. GmbH , UG etc. den Insolvenzantrag gefertigt.
Insbesondere bei juristischen Personen ist es sehr wichtig, dass der Insolvenzantrag den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht.
Nur durch die rechtzeitige Stellung eines formal und inhaltlich korrekten Insolvenzantrages kommen die Verantwortlichen ( in der Regel der Geschäftsführer) ihrer Verpflichtung nach, innerhalb der 3 Wochenfrist einen Insolvenzantrag zu stellen.
Gemäß § 15a InsO muss, sofern eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist , ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag gestellt werden.
WICHTIG !!!
Das nicht oder nicht rechtzeitige oder nicht richtige Stellen eines Insolvenzantrages ist gemäß § 15a InsO strafbar.
Da die anwaltlichen Gebühren bei juristischen Personen von mehreren Faktoren abhängig sind, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir diese erst nach Erhalt weiterer Informationen verbindlich mitteilen können.
Zögern Sie nicht, sprechen Sie uns bitte direkt auf die Kosten an.
Wie sind uns sicher, dass wir Ihnen ein akzeptables Angebot unterbreiten können.
5. Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten (Verfahrenskosten)
In einem gerichtlichen Insolvenzverfahren fallen auch Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten für den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ) an.
Da Personen, die zahlungsunfähig sind , regelmäßig diese Kosten nicht bezahlen können, kann ein Antrag auf Stundung dieser Verfahrenskosten gestellt werden.
Wird die Stundung vom Gericht bewilligt, müssen die Verfahrenskosten zunächst nicht bezahlt werden.
Sollten sich im Verlauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens pfändbare Anteile an Ihrem Erwerbseinkommen ergeben, so werden hiervon zunächst die Verfahrenskosten bezahlt.
Erst wenn diese komplett ausgeglichen sind, werden Ausschüttungen an Ihre Gläubiger vorgenommen.
Dies hat den Vorteil, dass nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens , sofern genügend Beträge beim Insolvenzverwalter eingegangen sind, die Kosten ausgeglichen sind.
Sofern z.B. Lebensversicherungen oder andere geldwerte Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse verwerten kann , so wird auch der sich hieraus ergebende Erlös zunächst zur Bezahlung der gerichtlichen Verfahrenskosten verwendet.
Selbstverständlich stellen wir den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für Sie.