Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, das umgangssprachlich auch als "Privatinsolvenz" bezeichnet wird, ist die richtige Verfahrensart für Personen, die nicht selbständig sind.
Aber auch für Personen, die zwar früher einmal selbständig waren, aus dieser Zeit aber keine Forderungen für ehemals beschäftigte Arbeitnehmer bestehen und die weniger als 20 Gläubiger haben.
Sofern das Verbraucherinsolvenzverfahren die einschlägige Verfahrensart ist, muss vor der Stellung des gerichtlichen Insolvenzantrages zwingend der sogenannte aussergerichtliche Einigungsversuch durchgeführt werden.
Dieser Einigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle oder einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) durchgeführt werden.
Wir sind Ihnen hierbei sehr gerne behilflich.
Stimmen alle Gläubiger dem aussergerichtlichen Plan zu, ist ein Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich.
Stimmen nicht alle Gläubiger zu, stellen wir Ihnen die Bescheinigung über die Durchführung des aussergerichtlichen Einigungsversuches aus und der gerichtliche Insolvenzantrag kann nunmehr gestellt werden.
Selbstverständlich sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen alle erforderlichen Formalitäten für Sie.