Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren

Der Bundestag hat am 17.12.2020 ein Gesetz verabschiedet , mit dem die Insolvenzordnung dahingehend abgeändert wurde,
dass allen natürlichen Personen (Verbrauchern, Selbständigen und ehemals Selbständigen)
bereits nach 3 Jahren ab Insolvenzeröffnung die Restschuldbefreiung (Schuldenerlass) erteilt wird.



  • Wir helfen Ihnen innerhalb von 3 Jahren wieder schuldenfrei zu sein
  • Wir erstellen für Sie den aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Wir stellen den Insolvenzantrag für Sie
  • Wir begleiten Sie durch das gesamte Insolvenzverfahren
  • Wir führen für Sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Insolvenzgericht
  • Wir stehen an Ihrer Seite, wenn sich der Insolvenzverwalter  nicht an die Insolvenzordnung hält
  • Wir helfen Ihnen Anträge von Gläubigern abzuwenden
  • Wir sorgen dafür , dass der Freibetrag auf Ihrem  Pfändungsschutzkonto stimmt
  • Wir helfen Ihnen auf dem Weg wieder ein Leben ohne Schulden führen zu können

Sanierung / Vermeidung eines Insolvenzverfahrens

Selbstverständlich sind wir Ihnen auch dabei behilflich eine außergerichtliche Schuldenbereinigung herbeizuführen mit dem Ziel ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Auch hier können wir auf eine mehr als 25-jährige Berufserfahrung zurückgreifen.

Was tun, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt ?

Gerade bei selbstständigen oder ehemals selbstständigen Personen und juristischen Personen (GmbH, UG etc.) stellen sowohl das Finanzamt als auch die Sozialversicherungsbehörden (Krankenkassen), 
sofern dort offene Forderungen bestehen, regelmässig einen Insolvenzantrag. 

Diese Anträge sind nicht immer berechtigt. 

Wir sind Ihnen dabei behilflich unberechtigte Insolvenzanträge abzuwehren.

Wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer natürlichen Person ( Verbraucher, Einzelunternehmer, ehemals Selbständige/r ) stellt, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt mit einem im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, aufnehmen, da es hier gilt Fristen einzuhalten.

Sollten Sie nicht reagieren, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird, Ihnen am Ende die Restschuldbefreiung aber nicht erteilt wird.

Im Falle eines berechtigten Insolvenzantrages durch einen Gläubiger ist es dringend erforderlich, dass Sie als Schuldner/in einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen und auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Deshalb müssen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit einem im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen, am besten mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Wir helfen Ihnen gerne.

Was können wir noch für Sie tun  :

Für Schuldner (Verbraucher und (ehemals) Selbständige und Unternehmen):

  • Beratung mit dem Ziel der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens
  • Verhandlungen mit Gläubigern mit dem Ziel der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, gerichtet auf den Abschluss eines Sanierungsvergleichs
  • Begleitung im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs als Voraussetzung für die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens
  • Insolvenzantragstellung
  • Begleitung und Beratung während des Insolvenzverfahrens
  • Begleitung und Beratung während des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Abwehr von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen durch Gläubiger
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Mietrecht in der Insolvenz

 
Für Gläubiger:

  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
  • Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters
  • Insolvenzbaurecht
  • Werkvertragsrecht in der Insolvenz
  • Mietrecht in der Insolvenz
  • Kaufrecht in der Insolvenz
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Abwicklung schwebender Rechtsgeschäfte,
  • Beratung und Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren, insbesondere auch die Überprüfung der Voraussetzungen für die Stellung eines Restschuldbefreiungsversagungsantrages
  • Überwachung des Schuldners im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren
  • Durchsetzung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte im Insolvenzverfahren
  • Beratung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, z. B. über die Möglichkeit anfechtungsresistenter Vollstreckungsmaßnahmen

 
Beratung von Unternehmen vor und in der Insolvenz:

  • Ferigung des Insolvenzantrages für juristische Personen (UG, GmbH etc. )
  • Insolvenzarbeitsrecht
  • Prüfung der Massezugehörigkeit von Gegenständen und Forderungen
  • Krisen- und Sanierungsberatung
  • Beratung des Geschäftsführers einer GmbH, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht, die weiteren Pflichten des Geschäftsführers und die Geschäftsführerhaftung
  • Haftung des faktischen Geschäftsführers


Fachanwalt für Insolvenzrecht Dietrich Vogt

Das Insolvenzrecht ist ein sehr spezielles und kompliziertes Rechtsgebiet.

Vertrauen Sie daher nur Spezialisten und nicht selbsernannten Experten, denen die Kenntnisse und die Erfahrung im Insolvenzrecht fehlen.

Fachanwälte  für Insolvenzrecht sind geprüfte Spezialisten und müssen  der Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass sie sich regelmäßig fortbilden.